Arbeitszeugnis
2. Was muss in einem Arbeitszeugnis enthalten sein?
Nach Artikel 330a des Obligationenrechts ist das Zeugnis vollständig, wenn es über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über Ihre Leistungen und Ihr Verhalten Auskunft gibt. Wenn Sie es verlangen – und nur in diesem Fall – kann sich das Zeugnis auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, spätestens im Monat nach der Beendigung des Arbeitsvertrags ein Zeugnis auszustellen. Wenn er das nicht tut, kann es zu Sanktionen kommen, wenn der Angestellte sich beim Arbeitsgericht beschwert. Ein Zwischenzeugnis kann jederzeit während eines Arbeitsverhältnisses verlangt werden (z. B. im Fall eines Funktions- oder Chefwechsels).
Nachfolgend finden Sie eine kurze Auflistung dessen, was ein Arbeitszeugnis enthalten muss: es muss auf Papier mit Briefkopf und Logo (falls vorhanden) des Arbeitgebers ausgestellt werden. Mindestangaben sind der Firmenname und Name und Vorname einer oder zweier Personen, die das Unternehmen rechtlich vertreten können. In der Praxis enthält ein Zeugnis mindestens folgende Punkte:
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers; Anfangs- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses (ausser im Fall eines Zwischenzeugnisses); Posten, für den Sie eingestellt wurden.
- Deskriptiver Abschnitt: systematische, zusammenfassende Aufzählung der wichtigsten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Angestellten. Möglicherweise eingetretene -nderungen des Aufgabenfeldes werden in diesem Abschnitt kurz angeführt.
- Einschätzung der Qualität Ihrer Leistungen. Dies ist ein heikler Punkt, da Personalleiter darauf besonders ihre Aufmerksamkeit richten. Die Evaluierung sollte möglichst objektiv sein, doch als persönliche Meinung hat sie zwingend eine subjektive Komponente.
- Ein weiterer heikler Punkt: die Meinung Ihres Arbeitgebers über Ihr allgemeines Verhalten im Unternehmen, die Qualität Ihrer Kontakte mit Kollegen und Vorgesetzten bzw. mit Kunden oder anderen Geschäftspartnern. Wie im vorigen Bereich kann auch hier die Objektivität nur relativ gewährt werden.
- Ein wichtiger, oft vernachlässigter Punkt: hier wird angegeben, ob Sie die Firma auf eigenen Wunsch verlassen haben, oder ob sie entlassen wurden. In diesen Abschnitt gehört auch die Angabe, dass Sie gegenüber Ihrem früheren Arbeitgeber keine Verpflichtungen mehr haben, in Bezug auf mögliche Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen jedoch an die Schweigepflicht gebunden sind.
- Unterschrift von zumindest einer (meistens zwei) Personen, die die Firma rechtlich vertreten. Wenn das nicht der Fall ist, ist der Inhalt nicht für das Unternehmen bindend, sondern nur für die Personen, die unterschrieben haben; es ist also nur als ein Referenzschreiben zu betrachten. Ort und Verfassungsdatum sind obligatorisch (nicht das Datum vom Ende des Arbeitsverhältnisses, falls beide Daten nicht übereinstimmen).
Aus rechtlicher Sicht muss das Arbeitszeugnis die Wahrheit über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art der Arbeit und Evaluierungen angeben.
Der Unterschied zwischen einem „guten“ und einem „schlechten“ Arbeitszeugnis wird vor allem aus den drei letzten Abschnitten abgeleitet.
